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Verein für Lerntherapie und Dyskalkulie e.V. – München

Satzung des Vereins
„Verein für Lerntherapie und Dyskalkulie e.V.“

Präambel

Ziel des Vereins ist es, die durch Teilleistungsschwächen und Lernprobleme benachteiligten Kinder und Jugendlichen zu unterstützen, die pädagogischen und psychologischen Instrumente und Methoden zu verbessern und das Bewusstsein der Gesellschaft für die Problematik zu schärfen.

§ 1   Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Verein für Lerntherapie und Dyskalkulie e.V.“ Er hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen (VR 15721).

§ 2   Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung und die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich der Legasthenie und Dyskalkulie.
    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    • die Durchführung und Unterstützung von Forschungsvorhaben, Veröffentlichung von Forschungsergebnissen, Veranstaltungen von Exkursionen, Vorträgen, Seminaren und Arbeitstagungen, Einrichtung von Arbeitsgruppen und Zusammenarbeit mit Vereinigungen, die gleichlautende Ziele verfolgen.
    • die therapeutische Arbeit mit rechenschwachen Kindern und Jugendlichen mit dem Ziel, seelische Behinderungen zu vermeiden oder zu beseitigen und ihnen eine Integration in die altersentsprechende Lern- und Sozialgruppen zu ermöglichen.
    • die für die Erreichung dieser Zielsetzung notwendigen Zusammenarbeit mit den zuständigen Trägern der Jugendhilfe und Schulen,
    • die Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Stellen wie Universitäten, Instituten, Kinderärzten etc. Hierzu gehört die Koordination der verschiedenen Ansätze und Arbeiten.
    • die Veranstaltung von Fortbildungen von Lehrern, Lerntherapeuten, Ergotherapeuten, Erziehungsberatern u.a., die mit dem Umfeld befasst sind;
    • die Öffentlichkeitsarbeit zur Aufklärung über die Schwierigkeiten der von Lernstörungen im allgemeinen, von Lese- Rechtschreibschwäche und Rechenschwäche im besonderen betroffenen Kinder;
    • die Früherkennung von Teilleistungsschwächen: Zusammenarbeit mit Kindergärten; Erarbeitung von geeigneten Testverfahren;
    • der Erarbeitung und Verbreitung von wissenschaftlichen Ergebnissen,
    • die Erstellung neuer Lehrmaterialien für Kindergärten, Schulen und Eltern.
    • die Ausbildungsförderung: Zusammenarbeit mit dem Arbeitsamt und ausbildenden Firmen bzgl. Unterstützung lernschwacher Auszubildender.
    • die neuen Medien wie Internet etc. sollen genutzt werden für Information und Hilfe für Eltern; die Zusammenarbeit mit Schulen kann hiermit intensiviert werden.
  3. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Spenden, Zuschüsse, Beiträge, Umlagen und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
    Ausgaben und Vergütungen dürfen die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten. Sie sind durch Belege nachzuweisen. Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen nach § 670 BGB. Vorstandsmitglieder und andere Organmitglieder des Vereins können eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende Vergütung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG erhalten.

§ 3   Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  2. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Kündigung, Tod, Ausschluss, Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder Auflösung des Vereins.
  3. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und ist an den Vorstand zu richten. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann aus wichtigem Grund durch den Vorstand erfolgen bei vereinsschädlichem Verhalten des Mitglieds innerhalb und außerhalb des Vereins.
    Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit zwei Jahresbeiträgen in Verzug ist.
  5. Vor dem Beschluss, ein Mitglied auszuschließen, muss diesem rechtliches Gehör gewährt werden. Gegen die Ausschlusserklärung des Vorstandes kann schriftlich innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung beim Mitglied Beschwerde zur Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss, ist dieser endgültig.

§ 4   Beiträge

Mitglieder zahlen einen Beitrag. Die Mitgliedsbeiträge sowie außerordentliche Beiträge und Zuschüsse werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Einzelheiten können auch in einer Beitragsordnung geregelt werden, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.

§ 5   Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

§ 6   Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
    • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Vereinsauflösung
    • Entgegennahme des Rechenschafts – und Geschäftsberichts des Vorstand
    • Bestellung von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sind.
  2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung per Brief oder E-Mail einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekanntgegebene Adresse gerichtet wurde.
  3. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden, geleitet. Den Protokollführer bestimmt der Versammlungsleiter.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks gilt § 33 BGB.

§ 7   Der Vorstand

  1. Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln.
    Bei Rechtsgeschäften von mehr als 5.000.- € je Einzelfall sowie bei Grundstücksgeschäften, Kreditaufnahmen, der Erteilung von Bürgschaften und dem Abschluss von Verträgen mit mehr als einem Jahr Laufzeit vertreten die Vorstände gemeinsam.
    Der Wirtschaftsplan und der Finanzbericht werden gemeinschaftlich verfasst.
  2. Die Amtszeit des Vorstands beträgt drei Jahre. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.
  3. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt sowie nach Bedarf. Die Einladung hierzu erfolgt durch den 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen.

§ 8   Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Gesetz oder Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

§ 9   Protokollierung

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10   Auflösung des Vereins

Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Paritätischen Wohlfahrtsverband Bayern e.V. mit Sitz in München, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

München, 26.10.2010

Alexander von Schwerin
(Vorstand)


 ©  2023, Verein für Lerntherapie und Dyskalkulie e.V., Stand: 2023-05-15

Dyskalkulie, zu deutsch Rechenschwäche, ist eine Teilleistungsschwäche auf dem Feld der Schulmathematik. Üben und Nachhilfe als alleinige Maßnahmen helfen nicht weiter. Solchen Schülern fehlt es nicht an Automatisation, sondern an einem grundlegenden Verständnis für die Welt der Zahlen, ihren Größen und ihren Operationen (Rechenarten). Notwendig ist eine Mathematiktherapie, ein grundlegender Neuaufbau der Gedanken der Mathematik.